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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Feuerlöschgeräte und -anlagen
1. Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote und Abschluß
Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, eichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Auftragsbestätigung und Umfang der Lieferung
Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Umfang der Lieferung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Dasselbe gilt für Vereinbarungen mit unseren Vertretern.
4. Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unseren Betrieb /unser Lager verlassen hat oder, bei Versendungsmöglichkeit, die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir, trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt, nicht abwenden konnten – gleichviel, ob in unserem Betrieb oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten – z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Entsprechendes gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Dem Abnehmer sind solche Hindernisse unverzüglich mitzuteilen. Machen die oben angeführten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, ohne daß der Abnehmer gegen uns ein Schadensersatz- oder Rücktrittsrecht hat. Treten die vorgenannten Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtungen. Wird die Lieferung auf Wunsch des Abnehmers verzögert oder verzögert sie sich aus Gründen, die der Abnehmer zu vertreten hat, so ist er verpflichtet, die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (wie Lagerkosten, Zinsen) zu vergüten. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Abnehmers voraus.
5. Preise
Die Preise gelten ab unserem Betrieb oder Lager, ausschließlich Verpakkung, Fracht, Porto und Versicherung. Den Preisen wird die gesetzliche Mehrwertsteuer zugeschlagen. Bei der Kalkulation unserer Preise gehen wir davon aus, daß wir innerhalb 4 Monate nach Auftragserteilung liefern. Erfolgt die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt als 4 Monate nach Auftragserteilung, behalten wir uns vor, nach der Auftragserteilung eintretende Lohnsteigerungen, einschl. Steigerung der Lohnnebenkosten sowie Materialpreissteigerungen, erhöhte Frachten und erhöhte Kosten für Drittleistungen dem Abnehmer weiterzuberechnen.
6. Zahlung
Die Zahlung ist innerhalb von 10 Tagen nach Versand oder Meldung der Versandbereitschaft und Rechnungsstellung bar, ohne Abzug, frei unserer Zahlstelle zu leisten. Bei Zielüberschreitung berechnen wir Zinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Bundesbank. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Gegen unsere Forderung darf der Abnehmer nur solche Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechstkräftig festgestellt sind. Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die geeignet sind, die Zahlungsfähigkeit und/oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hineingenommener Wechsel sofort fällig. Derartige Umstände berechtigen uns ferner, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7. Gefahrenübergang, Versand und Fracht
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers. Wird die Ware, auf Wunsch des Abnehmers, diesem übersandt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Betriebes oder Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. Teillieferungen sind zulässig. Auch bei Teillieferungen geht die Gefahr, wie in Absatz 1 geregelt, auf den Abnehmer über.
8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Abnehmer unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Abnehmer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat uns der Abnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Abnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Wir verpflichten uns, die Sicherungen, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehen, nach unserer Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
9. Gewährleistung, Haftung
Ist die Ware mangelhaft oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fertigungs- oder Materialfehler schadhaft, so verpflichten wir uns, unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche, nach unserer Wahl entweder Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Es gelten die jeweils gültigen gesetzlichen Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen. Sie beginnen mit der Auslieferung der Ware an den Abnehmer. Während der Gewährleistungsfrist erlischt unsere Gewährleistungspflicht jedoch dann, wenn von anderer Seite Wartungs-, Nachfüllungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, Fehler der Ware selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haften wir im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Ware. Mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Mißlingt die Nachbesserung oder können wir keinen Ersatz liefern, so kann der Abnehmer nach seiner Wahl den Vertrag rückgängig machen oder die Vergütung angemessen herabsetzen.
10. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Abnehmers aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Erzeugnis selbst entstanden sind (Folgeschäden), werden unbeschadet der Ansprüche aus Abschnitt 9 letzter Absatz sowie der gesetzlichen Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns selbst oder von seiten unserer Erfüllungsgehilfen.
11. Wartung von Feuerlöschgeräten und -anlagen, Steigleitungen, Wandhydranten, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)
Fröhlich Brandschutz & Feuerlöschsysteme unterhält einen Prüf- und Wartungsdienst für die Prüfung und Wartung von Feuerlöschgeräten und -anlagen, Steigleitungen, Wandhydranten, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) sowie von Brandschutzzubehör. Eine Prüfpflicht trifft uns nur, wenn ein schriftlicher Prüfvertrag abgeschlossen ist. Unsere Prüfer bescheinigen in einem Prüfbericht und/oder auf einem Prüfanhänger, dass das gewartete Gerät, bzw. die gewartete Anlage, nach Abschluß der Prüfung einsatzbereit ist. Die Prüfgebühren werden besonders vereinbart. Füll- oder Treibmittel und Ersatzteile werden zu den jeweiligen Listenpreisen berechnet. Für Mängel an Geräten oder Anlagen, die nachweisbar von unseren Prüfern verschuldet sind, haften wir wie folgt: Unter Ausschluß weiterer Ansprüche verpflichten wir uns, nach unserer Wahl die Geräte/Anlagen kostenlos nachzubessern oder schadhafte Teile kostenlos auszutauschen. Schlägt die Nachbesserung oder der Austausch fehl, so kann der Abnehmer, nach seiner Wahl, den Prüfvertrag rückgängig machen oder die Vergütung herabsetzen. Wegen sonstiger Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unsere Haftung entfällt ferner, a) wenn uns der Mangel des Gerätes, bzw. der Anlage, nicht unverzüglich nach seiner Feststellung schriftlich mitgeteilt wird, b) wenn die Geräte/Anlagen von Personen überprüft oder behandelt werden, die unserem Prüfdienst nicht angehören oder wenn falsche Ersatzteile usw. verwendet werden. c) wenn die Bedienungs- oder Betriebsvorschriften für die Geräte/Anlagen usw. nicht beachtet werden. Die Mitarbeiter unseres Prüfdienstes legitimieren sich durch einen Lichtbildausweis des Bundesverbandes Feuerlöschgeräte- und -anlagen e.V. - bvfa -.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten wird durch unseren Sitz bestimmt, nach unserer Wahl auch durch den Sitz des Abnehmers. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
Fröhlich Brandschutz & Feuerlöschsysteme
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